DSGVO:Artikel 63. Kohärenzverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 30. Oktober 2017, 17:48 Uhr

Inhaltsverzeichnis

Um zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen, arbeiten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens untereinander und gegebenenfalls mit der Kommission zusammen.

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Metadaten
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  • Nummer: 63
  • Bezeichnung: Kohärenzverfahren
  • Kapitel: KAPITEL VII. Zusammenarbeit und Kohärenz
  • Abschnitt: Abschnitt 2. Kohärenz
  • Fragestellungen:
  • Letzte Änderung: 30. 10. 2017 durch Melnicki