DSGVO:Artikel 63. Kohärenzverfahren: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Datencockpit
(Die Seite wurde neu angelegt: „{{Artikel |Nummer=63 |Bezeichnung=Kohärenzverfahren |Kapitel=KAPITEL VII. Zusammenarbeit und Kohärenz |Abschnitt=Abschnitt 2. Kohärenz |Absätze={{Absatz |T…“) |
(kein Unterschied)
|
Aktuelle Version vom 30. Oktober 2017, 17:48 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Um zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen, arbeiten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens untereinander und gegebenenfalls mit der Kommission zusammen.
Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Artikel vorhanden.
Collaboration Extension Warnung
- Sie dürfen aktuell keine Kommentare eingeben. Bitte melden sich sich an.
Metadaten
- Nummer: 63
- Bezeichnung: Kohärenzverfahren
- Kapitel: KAPITEL VII. Zusammenarbeit und Kohärenz
- Abschnitt: Abschnitt 2. Kohärenz
- Fragestellungen:
- Letzte Änderung: 30. 10. 2017 durch Melnicki