DSGVO:Artikel 72. Verfahrensweise: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 30. Oktober 2017, 17:21 Uhr

Inhaltsverzeichnis

(1)

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Ausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.

(2)

Der Ausschuss gibt sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung und legt seine Arbeitsweise fest.

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Metadaten
Metadaten

  • Nummer: 72
  • Bezeichnung: Verfahrensweise
  • Kapitel: KAPITEL VII. Zusammenarbeit und Kohärenz
  • Abschnitt: Abschnitt 3. Europäischer Datenschutzausschuss
  • Fragestellungen:
  • Letzte Änderung: 30. 10. 2017 durch Melnicki